Schweigepflicht
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SCHWEIGEPFLICHTERKLÄRUNG
SCHWEIGEPFLICHTERKLÄRUNG
Als Heilpraktikerin, eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, unterliege ich entsprechend der Berufsordnung für Heilpraktiker* der Schweigepflicht.
Diese gilt auch gegenüber Familienangehörigen, sofern nicht Art der Erkrankung oder Behandlung eine Mitteilung erforderlich machen. Ferner gilt die Verschwiegenheitspflicht gegenüber weiteren medizinischen oder therapeutischen Fachkräften, Lehrkräften, Arbeitgebern und Versicherungen. Zur Weitergabe von Daten und Informationen bedarf es einer schriftlichen Schweigepflichtsentbindung.
Auch Jugendliche ab 14 Jahren müssen schriftlich einer Entbindung der Schweigepflicht (auch gegenüber ihren Erziehungsberechtigten) zustimmen, sofern ihnen eine entsprechende Reife zugesprochen werden kann und kein therapeutischer Notfall oder eine sonstige Gefahrensituation vorliegt.
*Artikel 3 der BOH (Berufsordnung für Heilpraktiker) – lt. heilpraktiker.org (ohne Gewähr)